§ 1 Art und Umfang der Leistung
1. Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag
bestimmt. Als Bestandteil des Vertrages gelten auch die Allgemeinen Technischen
Vertragsbedingungen für Bauleistungen.
2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander:
a) die Leistungsbeschreibung,
b) die Besonderen Vertragsbedingungen,
c) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen,
d) etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen,
e) die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen,
f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Bauleistungen.
3. Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.
4. Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistungen
erforderlich werden, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit
auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist.
Andere Leistungen können dem Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen
werden.
§ 2 Vergütung
1. Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der
Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen
Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den
Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der
gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.
2. Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich
ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart (z.B. durch
Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten) vereinbart ist.
3. (1) Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten
Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v. H. von dem im Vertrag
vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis.
(2) Für die über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des
Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.
(3) Bei einer über 10 v. H. hinausgehenden Unterschreitung des
Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte
Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer nicht
durch Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer
Weise einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung des Einheitspreises soll im Wesentlichen
dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungsund
Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte
Menge ergibt. Die Umsatzsteuer wird entsprechend dem neuen Preis vergütet.
(4) Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder
Teilleistung andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart ist,
so kann mit der Änderung des Einheitspreises auch eine angemessene Änderung der
Pauschalsumme gefordert werden.
4. Werden im Vertrag ausbedungene Leistungen des Auftragnehmers vom
Auftraggeber selbst übernommen (z.B. Lieferung von Bau-, Bauhilfs- und
Betriebsstoffen), so gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, § 8 Nr. 1 Abs. 2
entsprechend.
5. Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des
Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung
geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten
zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden.
6. (1) Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der
Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch
dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt.
(2) Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung
für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren.
7. (1) Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt
die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der
vertraglichen vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der
Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 242 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich
unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung
des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen. Nummer 4, 5
und 6 bleiben unberührt.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt Absatz 1 auch für
Pauschalsummen, die für Teile der Leistung vereinbart sind; Nummer 3 Absatz 4 bleibt
unberührt.
8. (1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter
eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Der
Auftragnehmer hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu
beseitigen; sonst kann es auf seine Kosten geschehen. Er haftet außerdem für andere Schäden, die dem Auftraggeber hieraus entstehen.
(2) Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer jedoch zu, wenn der
Auftraggeber solche Leistungen nachträglich anerkennt. Eine Vergütung steht ihm
auch zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrages notwendig waren, dem
mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt
wurden.
(3) Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 ff.)
bleiben unberührt.
9. (1) Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen oder andere
Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen
Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte, nicht zu beschaffen hat, so hat er sie zu vergüten.
(2) Lässt er vom Auftragnehmer nicht aufgestellte technische Berechnungen
durch den Auftragnehmer nachprüfen, so hat er die Kosten zu tragen.
10. Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn
ausdrücklich vereinbart worden sind (§ 15).
§ 3 Ausführungsunterlagen
1. Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer
unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.
2. Das Abstecken der Hauptachsen der baulichen Anlagen, ebenso der Grenzen
des Geländes, das dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wird, und das Schaffen
der notwendigen Höhenfestpunkte in unmittelbarer Nähe der baulichen Anlagen sind
Sache des Auftraggebers.
3. Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Geländeaufnahmen und
Absteckungen und die übrigen für die Ausführung übergebenen Unterlagen sind für
den Auftragnehmer maßgebend. Jedoch hat er sie, soweit es zur ordnungsgemäßen
Vertragserfüllung gehört, auf etwaige Unstimmigkeiten zu prüfen und den Auftraggeber
auf entdeckte oder vermutete Mängel hinzuweisen.
4. Vor Beginn der Arbeiten ist, soweit notwendig, der Zustand der Straßen und
Geländeoberfläche, der Vorfluter und Vorflutleitungen, ferner der baulichen Anlagen im
Baubereich in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Auftraggeber und
Auftragnehmer anzuerkennen ist.
5. Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen oder andere
Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen
Vertragsbedingungen, oder der gewerblichen Verkehrssitte oder auf besonderes
Verlangen des Auftraggebers (§ 2 Nr. 9) zu beschaffen hat, sind dem Auftraggeber
nach Aufforderung rechtzeitig vorzulegen.
6. (1) Die in Nummer 5 genannten Unterlagen dürfen ohne Genehmigung ihres
Urhebers nicht veröffentlicht, vervielfältigt, geändert oder für einen anderen als den
vereinbarten Zweck benutzt werden.
(2) An DV-Programmen hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung mit den
vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den festgelegten Geräten.
Der Auftraggeber darf zum Zwecke der Datensicherung zwei Kopien herstellen. Diese
müssen alle Identifikationsmerkmale enthalten. Der Verbleib der Kopien ist auf
Verlangen nachzuweisen.
(3) Der Auftragnehmer bleibt unbeschadet des Nutzungsrechts des
Auftraggebers zur Nutzung der Unterlagen und der DV-Programme berechtigt.
§ 4 Ausführung
1. (1) Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung
auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen
Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen
und Erlaubnisse - z.B. nach dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem
Wasserrecht, dem Gewerberecht - herbeizuführen.
(2) Der Auftraggeber hat das Recht, die vertragsgemäße Ausführung der
Leistungen zu überwachen. Hierzu hat er Zutritt zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten
und Lagerräumen, wo die vertragliche Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe und Bauteile gelagert werden. Auf Verlangen sind ihm die Werkzeichnungen oder andere Ausführungsunterlagen sowie die Ergebnisse von
Güterprüfungen zur Einsicht vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
wenn hierdurch keine Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden. Als
Geschäftsgeheimnis bezeichnete Auskünfte und Unterlagen hat er vertraulich zu
behandeln.
(3) Der Auftraggeber ist befugt, unter Wahrung der dem Auftragnehmer
zustehenden Leitung (Nummer 2) Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen
Ausführung der Leistung notwendig sind. Die Anordnungen sind grundsätzlich nur dem
Auftragnehmer oder seinem für die Leitung der Ausführung bestellten Vertreter zu
erteilen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Dem Auftraggeber ist mitzuteilen, wer
jeweils als Vertreter des Auftragnehmers für die Leitung der Ausführung bestellt ist.
(4) Hält der Auftragnehmer die Anordnungen des Auftraggebers für
unberechtigt oder unzweckmäßig, so hat er seine Bedenken geltend zu machen, die
Anordnungen jedoch auf Verlangen auszuführen, wenn nicht gesetzliche oder
behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Wenn dadurch eine ungerechtfertigte
Erschwerung verursacht wird, hat der Auftraggeber die Mehrkosten zu tragen.
2. (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach
dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik und die
gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Es ist seine Sache, die
Ausführung seiner vertraglichen Leistung zu leiten und für Ordnung auf seiner
Arbeitsstelle zu sorgen.
(2) Er ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und
berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein
verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und
Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu den Arbeitnehmern regeln.
3. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung
(auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom
Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer
Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst schon vor
Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt jedoch für seine
Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.
4. Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, dem Auftragnehmer
unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen:
a) die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle,
b) vorhandene Zufahrtswege und Anschlussgleise,
c) vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie. Die Kosten für den
Verbrauch und den Messer oder Zähler trägt der Auftragnehmer, mehrere
Auftragnehmer tragen sie anteilig.
5. Der Auftragnehmer hat die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die
Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung und
Diebstahl zu schützen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat er sie vor Winterschäden
und Grundwasser zu schützen, ferner Schnee und Eis zu beseitigen. Obliegt ihm die
Verpflichtung nach Satz 2 nicht schon nach dem Vertrag, so regelt sich die Vergütung
nach § 2 Nr. 6.
6. Stoffe oder Bauteile, die dem Vertrag oder den Proben nicht entsprechen, sind
auf Anordnung des Auftraggebers innerhalb einer von ihm bestimmten Frist von der
Baustelle zu entfernen. Geschieht es nicht, so können sie auf Kosten des
Auftragnehmers entfernt oder für seine Rechnung veräußert werden.
7. Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder
vertragswidrig erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten durch
mangelfreie zu ersetzen. Hat der Auftragnehmer den Mangel oder die
Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat er auch den daraus entstehenden Schaden zu
ersetzen. Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Beseitigung des Mangels nicht
nach, so kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Beseitigung des
Mangels setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den
Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3).
8. (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen. Mit
schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers darf er sie an Nachunternehmer
übertragen. Die Zustimmung in nicht notwendig bei Leistungen, auf die der Betrieb des
Auftragnehmers nicht eingerichtet ist.
(2) Der Auftragnehmer hat bei der Weitervergabe von Bauleistungen an
Nachunternehmer die Verdingungsordnung für Bauleistungen zugrunde zu legen.
(3) Der Auftragnehmer hat die Nachunternehmer dem Auftraggeber auf
Verlangen bekannt zu geben.
9. Werden bei Ausführung der Leistung auf einem Grundstück Gegenstände von
Altertums-, Kunst- oder wissenschaftlichem Wert entdeckt, so hat der Auftragnehmer
vor jedem weiteren Aufdecken oder Ändern dem Auftraggeber den Fund anzuzeigen
und ihm die Gegenstände nach näherer Weisung abzuliefern. Die Vergütung etwaiger
Mehrkosten regelt sich nach § 2 Nr. 6. Die Rechte des Entdeckers (§ 984 BGB) hat der Auftraggeber.
§ 5 Ausführungsfristen
1. Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. In einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.
2. Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der Auftraggeber
dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Beginn zu
erteilen. Der Auftragnehmer hat innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung zu
beginnen. Der Beginn der Ausführung ist dem Auftraggeber anzuzeigen.
3. Wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend sind,
dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können, muss der
Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen.
4. Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung, gerät er mit der
Vollendung in Verzug oder kommt er der in Nummer 3 erwähnten Verpflichtung nicht
nach, so kann der Auftraggeber bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz
nach § 6 Nr. 6 verlangen oder dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur
Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3).
§ 6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
1. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der
Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der
hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren
hindernde Wirkung bekannt waren.
2. (1) Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht
ist:
(a) durch einen vom Auftraggeber zu vertretenden Umstand,
(b) durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber
angeordnete Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar
für ihn arbeitenden Betrieb,
(c) durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare
Umstände.
(2) Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe
des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, gelten nicht als Behinderung.
3. Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden
kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sobald die hindernden
Umstände wegfallen, hat er ohne weiteres und unverzüglich die Arbeiten wieder
aufzunehmen und den Auftraggeber davon zu benachrichtigen.
4. Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit
einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung
in eine ungünstigere Jahreszeit.
5. Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne dass
die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen nach den
Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem
Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten
Teils der Leistung enthalten sind.
6. Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat der
andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des
entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7. Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf
dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen. Die Abrechnung regelt sich nach
Nummern 5 und 6; wenn der Auftragnehmer die Unterbrechung nicht zu vertreten hat,
sind auch die Kosten der Baustellenräumung zu vergüten, soweit sie nicht in der
Vergütung für die bereits ausgeführten Leistungen enthalten sind.
§ 7 Verteilung der Gefahr
1. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch
höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu
vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführten
Teile der Leistung die Ansprüche nach § 6 Nr. 5; für andere Schäden besteht keine
gegenseitige Ersatzpflicht.
2. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören alle mit der baulichen
Anlage unmittelbar verbundenen, in ihre Substanz eingegangenen Leistungen,
unabhängig von deren Fertigstellungsgrad.
3. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören nicht die noch
nicht eingebauten Stoffe und Bauteile sowie die Baustelleneinrichtung und
Absteckungen. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören
ebenfalls nicht Baubehelfe, z.B. Gerüste, auch wenn diese als Besondere
Leistung oder selbständig vergeben sind.
§ 8 Kündigung durch den Auftraggeber
1. (1) Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den
Vertrag kündigen.
(2) Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich
jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Kosten
erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs
erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 649 BGB).
2. (1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer
seine Zahlungen einstellt, das Vergleichsverfahren beantragt oder in Konkurs gerät.
(2) Die ausgeführten Leistungen sind nach § 6 Nr. 5 abzurechnen. Der
Auftraggeber kann Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Restes verlangen.
3. (1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn in den Fällen des § 4
Nr. 7 und des § 5 Nr. 4 die gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist (Entziehung des
Auftrags). Die Entziehung des Auftrags kann auf einen in sich abgeschlossenen Teil
der vertraglichen Leistung beschränkt werden.
(2) Nach Entziehung des Auftrags ist der Auftraggeber berechtigt, den noch
nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten
ausführen zu lassen, doch bleiben seine Ansprüche auf Ersatz des etwa entstehenden
weiteren Schadens bestehen. Er ist auch berechtigt, auf die weitere Ausführung zu
verzichten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn die
Ausführung aus den Gründen, die zur Entziehung des Auftrags geführt haben, für ihn
kein Interesse mehr hat.
(3) Für die Weiterführung der Arbeiten kann der Auftraggeber Geräte,
Gerüste, auf der Baustelle vorhandene andere Einrichtungen und angelieferte Stoffe
und Bauteile gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen.
(4) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eine Aufstellung über die
entstandenen Mehrkosten und über seine anderen Ansprüche spätestens binnen 12
Werktagen nach Abrechnung mit dem Dritten zuzusenden.
4. Der Auftraggeber kann den Auftrag entziehen, wenn der Auftragnehmer aus
Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hatte, die eine unzulässige
Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Die Kündigung ist innerhalb 12 Werktagen nach
Bekannt werden des Kündigungsgrundes auszusprechen. Die Nummer 3 gilt
entsprechend.
5. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
6. Der Auftragnehmer kann Aufmass und Abnahme der von ihm ausgeführten
Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat unverzüglich eine prüfbare
Rechnung über die ausgeführten Leistungen vorzulegen.
7. Eine wegen Verzugs verwirkte, nach Zeit bemessene Vertragsstrafe kann nur
für die Zeit bis zum Tag der Kündigung des Vertrags gefordert werden.
§ 9 Kündigung durch den Auftragnehmer
1. Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen:
a) wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und
dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen
(Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB),
b) wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in
Schuldnerverzug gerät.
2. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig, wenn der
Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur
Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den
Vertrag kündigen werde.
3. Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen.
Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung nach §
642 BGB; etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.
§ 10 Haftung der Vertragsparteien
1. Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden sowie für das
Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sie sich zur
Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen (§§ 276, 278 BGB).
2. (1) Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung ein Schaden,
für den auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien haften,
so gelten für den Ausgleich zwischen den Vertragsparteien die allgemeinen
gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Soweit
der Schaden des Dritten nur die Folge einer Maßnahme ist, die der Auftraggeber in
dieser Form angeordnet hat, trägt er den Schaden allein, wenn ihn der Auftragnehmer
auf die mit der angeordneten Ausführung verbundene Gefahr nach § 4 Nr. 3
hingewiesen hat.
(2) Der Auftragnehmer trägt den Schaden allein, soweit er ihn durch
Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder innerhalb der von der
Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen
zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und
Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen
Versicherer hätte decken können.
3. Ist der Auftragnehmer einem Dritten nach §§ 823 ff. BGB zu Schadenersatz
verpflichtet wegen unbefugten Betretens oder Beschädigung angrenzender
Grundstücke, wegen Entnahme oder Auflagerung von Boden oder anderen
Gegenständen außerhalb der vom Auftraggeber dazu angewiesenen Flächen oder
wegen der Folgen eigenmächtiger Versperrung von Wegen oder Wasserläufen, so
trägt er im Verhältnis zum Auftraggeber den Schaden allein.
4. Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte haftet im Verhältnis der
Vertragsparteien zueinander der Auftragnehmer allein, wenn er selbst das geschützte Verfahren oder die Verwendung geschützter Gegenstände angeboten oder wenn der Auftraggeber die Verwendung vorgeschrieben und auf das Schutzrecht hingewiesen hat.
5. Ist eine Vertragspartei gegenüber der anderen nach Nummern 2, 3 oder 4 von
der Ausgleichspflicht befreit, so gilt diese Befreiung auch zugunsten ihrer gesetzlichen
Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
gehandelt haben.
6. Soweit eine Vertragspartei von dem Dritten für einen Schaden in Anspruch
genommen wird, den nach Nummern 2, 3 und 4 die andere Vertragspartei zu tragen
hat, kann sie verlangen, dass ihre Vertragspartei sie von der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten befreit. Sie darf den Anspruch des Dritten nicht anerkennen oder befriedigen, ohne der anderen Vertragspartei vorher Gelegenheit zur Äußerung
gegeben zu haben.
§ 11 Vertragsstrafe
1. Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 BGB.
2. Ist die Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, dass der Auftragnehmer nicht in der
vorgesehenen Frist erfüllt, so wird sie fällig, wenn der Auftragnehmer in Verzug gerät.
3. Ist die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage; ist sie
nach Wochen bemessen, so wird jeder Werktag angefangener Wochen als 1/6
Woche gerechnet.
4. Hat der Auftraggeber die Leistung abgenommen, so kann er die Strafe nur
verlangen, wenn er dies bei der Abnahme vorbehalten hat.
§ 12 Abnahme
1. Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung - gegebenenfalls auch vor
Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist - die Abnahme der Leistung, so hat sie der
Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart
werden.
2. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen:
a) in sich abgeschlossene Teile der Leistung,
b) andere Teile der Leistung, wenn sie durch die weitere Ausführung der
Prüfung und Feststellung entzogen werden.
3. Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert
werden.
4. (1) Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es
verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen zuziehen. Der
Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des Auftragnehmers. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.
(2) Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Auftragnehmers
stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender
Frist dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer
alsbald mitzuteilen.
5. (1) Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit
Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der
Leistung.
(2) Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in
Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach
Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung
von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als
Abnahme.
(3) Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der
Auftraggeber spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten
geltend zu machen.
6. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, soweit er sie nicht
schon nach § 7 trägt.
§ 13 Gewährleistung
1. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der
Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln
der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die
Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten
Gebrauch aufheben oder mindern.
2. Bei Leistungen nach Probe gelten die Eigenschaften der Probe als zugesichert,
soweit nicht Abweichungen nach der Verkehrssitte als bedeutungslos anzusehen sind.
Dies gilt auch für Proben, die erst nach Vertragsabschluß als solche anerkannt sind.
3. Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf
Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder
vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, so ist der Auftragnehmer von der Gewährleistung für diese Mängel frei, außer wenn er die ihm nach § 4 Nr. 3 obliegende Mitteilung über die zu befürchtenden Mängel unterlassen hat.
4. (1) Ist für die Gewährleistung keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so
beträgt sie für Bauwerke und für Holzerkrankungen 2 Jahre, für Arbeiten an
einem Grundstück und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen ein
Jahr.
(2) Bei maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder
Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit
hat, beträgt die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche abweichend von
Absatz 1 ein Jahr, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem
Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen.
(3) Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich
abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 12 Nr. 2a).
5. (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist
hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf
seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich
verlangt. Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt mit Ablauf der
Regelfristen der Nummer 4, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an,
jedoch nicht vor Ablauf der vereinbarten Frist. Nach Abnahme der
Mängelbeseitigungsleistung beginnen für diese Leistung die Regelfristen der Nummer
4, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(2) Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in
einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der
Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen.
6. Ist die Beseitigung des Mangels unmöglich oder würde sie einen
unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb vom Auftragnehmer
verweigert, so kann der Auftraggeber Minderung der Vergütung verlangen (§ 634 Abs.
4, § 472 BGB). Der Auftraggeber kann ausnahmsweise auch dann Minderung der
Vergütung verlangen, wenn die Beseitigung des Mangels für ihn unzumutbar ist.
7. (1) Ist ein wesentlicher Mangel, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich
beeinträchtigt, auf ein Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen
zurückzuführen, so ist der Auftragnehmer außerdem verpflichtet, dem Auftraggeber
den Schaden an der baulichen Anlage zu ersetzen, zu deren Herstellung,
Instandhaltung oder Änderung die Leistung dient.
(2) Den darüber hinausgehenden Schaden hat er nur dann zu ersetzen:
a) wenn der Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht,
b) wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der
Technik beruht,
c) wenn der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich zugesicherten
Eigenschaft besteht oder
d) soweit der Auftragnehmer den Schaden durch Versicherung seiner
gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder innerhalb der von der
Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen
zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und
Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen
Versicherer hätte decken können.
(3) Abweichend von Nummer 4 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen,
soweit sich der Auftragnehmer nach Absatz 2 durch Versicherung geschützt hat oder
hätte schützen können oder soweit ein besonderer Versicherungsschutz vereinbart ist.
(4) Eine Einschränkung oder Erweiterung der Haftung kann in begründeten
Sonderfällen vereinbart werden.
§ 14 Abrechnung
1. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die
Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten
einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu
verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen
Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen
und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen;
sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen.
2. Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang der
Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Die
Abrechnungsbestimmungen in den Technischen Vertragsbedingungen und den
anderen Vertragsunterlagen sind zu beachten. Für Leistungen, die bei Weiterführung
der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der Auftragnehmer rechtzeitig
gemeinsame Feststellungen zu beantragen.
3. Die Schlussrechnung muss bei Leistungen mit einer vertraglichen
Ausführungsfrist von höchstens 3 Monaten spätestens 12 Werktage nach
Fertigstellung eingereicht werden, wenn nichts anderes vereinbart ist; diese Frist wird
um je 6 Werktage für je weitere 3 Monate Ausführungsfrist verlängert.
4. Reicht der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung nicht ein, obwohl ihm der
Auftraggeber dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, so kann sie der Auftraggeber
selbst auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen.
§ 15 Stundenlohnarbeiten
1. (1) Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen
abgerechnet.
(2) Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden sind,
gilt die ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht zu ermitteln, so werden die
Aufwendungen des Auftragnehmers für Lohn- und Gehaltskosten der Baustelle, Lohnund
Gehaltsnebenkosten der Baustelle, Stoffkosten der Baustelle, Kosten der
Einrichtungen, Geräte, Maschinen und maschinellen Anlagen der Baustelle, Fracht-,
Fuhr- und Ladekosten, Sozialkassenbeiträge und Sonderkosten, die bei
wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen, mit angemessenen Zuschlägen für
Gemeinkosten und Gewinn (einschließlich allgemeinem Unternehmerwagnis)
zuzüglich Umsatzsteuer vergütet.
2. Verlangt der Auftraggeber, dass die Stundenlohnarbeiten durch einen Polier
oder eine andere Aufsichtsperson beaufsichtigt werden, oder ist die Aufsicht nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften notwendig, so gilt Nummer 1
entsprechend.
3. Dem Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn
anzuzeigen. Über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen,
besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von
Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, je nach der Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich Listen (Stundenlohnzettel) einzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang, zurückzugeben. Dabei kann er Einwendungen auf den Stundenlohnzetteln oder
gesondert schriftlich erheben. Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel
gelten als anerkannt.
4. Stundenlohnrechnungen sind alsbald nach Abschluss der Stundenlohnarbeiten,
längstens jedoch in Abständen von 4 Wochen, einzureichen. Für die Zahlung gilt § 16.
5. Wenn Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart waren, über den Umfang der
Stundenlohnleistungen aber mangels rechtzeitiger Vorlage der Stundenlohnzettel
Zweifel bestehen, so kann der Auftraggeber verlangen, dass für die nachweisbar
ausgeführten Leistungen eine Vergütung vereinbart wird, die nach Maßgabe von
Nummer 1 Absatz 2 für einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand an Arbeitszeit und
Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und
maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige
Sonderkosten ermittelt wird.
§ 16 Zahlung
1. (1) Abschlagszahlungen sind auf Antrag in Höhe des Wertes der jeweils
nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen,
darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrags in möglichst kurzen Zeitabständen zu
gewähren. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die
eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Als Leistungen
gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens angefertigten und
bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile,
wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder
entsprechende Sicherheit gegeben wird.
(2) Gegenforderungen können einbehalten werden. Andere Einbehalte sind
nur in den im Vertrag und in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Fällen
zulässig.(3) Abschlagszahlungen sind binnen 18 Werktagen nach Zugang der
Aufstellung zu leisten.
(4) Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss auf die Haftung und
Gewährleistung des Auftragnehmers; sie gelten nicht als Abnahme von Teilen der
Leistung.
2. (1) Vorauszahlungen können auch nach Vertragsabschluß vereinbart
werden; hierfür ist auf Verlangen des Auftraggebers ausreichende Sicherheit zu
leisten. Diese Vorauszahlungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wird, mit 1 v. H.
über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.
(2) Vorauszahlungen sind auf die nächst fälligen Zahlungen anzurechnen,
soweit damit Leistungen abzugelten sind, für welche die Vorauszahlungen gewährt
worden sind.
3. (1) Die Schlusszahlung ist alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom
Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung zu leisten, spätestens innerhalb von 2
Monaten nach Zugang. Die Prüfung der Schlussrechnung ist nach Möglichkeit zu
beschleunigen. Verzögert sie sich, so ist das unbestrittene Guthaben als
Abschlagszahlung sofort zu zahlen.
(2) Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt
Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die Schlusszahlung schriftlich
unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde.
(3) Einer Schlusszahlung steht es gleich, wenn der Auftraggeber unter
Hinweis auf geleistete Zahlungen weiter Zahlungen endgültig und schriftlich ablehnt.
(4) Auch früher gestellte, aber unerledigte Forderungen werden
ausgeschlossen, wenn sie nicht nochmals vorbehalten werden.
(5) Ein Vorbehalt ist innerhalb von 24 Werktagen nach Zugang der Mitteilung
nach Absätzen 2 und 3 über die Schlusszahlung zu erklären. Er wird hinfällig, wenn
nicht innerhalb von weiteren 24 Werktagen eine prüfbare Rechnung über die
vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn das nicht möglich ist, der Vorbehalt
eingehend begründet wird.
(6) Die Ausschlussfristen gelten nicht für ein Verlangen nach Richtigstellung
der Schlussrechnung und -zahlung wegen Aufmass-, Rechen- und
Übertragungsfehlern.
4. In sich abgeschlossene Teile der Leistung können nach Teilabnahme ohne
Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen endgültig festgestellt und bezahlt
werden.
5. (1) Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen.
(2) Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.
(3) Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der
Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der
Nachfrist nicht, so hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf
Zinsen in Höhe von 1 v. H. über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank, wenn
er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist. Außerdem darf er die Arbeiten bis
zur Zahlung einstellen.
6. Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus
Nummern 1 bis 5 Zahlungen an Gläubiger des Auftragnehmers zu leisten, soweit sie
an der Ausführung der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers aufgrund einer mit
diesem abgeschlossenen Dienst- oder Werkvertrags beteiligt sind und der
Auftragnehmer in Zahlungsverzug gekommen ist. Der Auftragnehmer ist verpflichtet,
sich auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb einer von diesem gesetzten Frist
darüber zu erklären, ob und inwieweit er die Forderungen seiner Gläubiger anerkennt;
wird diese Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, so gelten die Forderungen als
anerkannt und der Zahlungsverzug als bestätigt.
§ 17 Sicherheitsleistung
1. (1) Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB,
soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(2) Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung
und die Gewährleistung sicherzustellen.
2. Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Einbehalt
oder Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft eines in den Europäischen
Gemeinschaften zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.
3. Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit;
er kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.
4. Bei Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ist Voraussetzung, dass der
Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat. Die Bürgschaftserklärung ist
schriftlich unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abzugeben (§ 771 BGB); sie
darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muss nach Vorschrift des Auftraggebers
ausgestellt sein.
5. Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der
Auftragnehmer den Betrag bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto
einzuzahlen, über das beide Parteien nur gemeinsam verfügen können. Etwaige
Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.
6. (1) Soll der Auftraggeber vereinbarungsgemäß die Sicherheit in Teilbeträgen
von seinen Zahlungen einbehalten, so darf er jeweils die Zahlung um höchstens 10 v.
H. kürzen, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist. Den jeweils
einbehaltenen Betrag hat er dem Auftragnehmer mitzuteilen und binnen 18 Werktagen
nach dieser Mitteilung auf Sperrkonto bei dem vereinbarten Geldinstitut einzuzahlen. Gleichzeitig muss er veranlassen, dass dieses Geldinstitut den Auftragnehmer von der Einzahlung des Sicherheitsbetrags benachrichtigt. Nr. 5 gilt entsprechend.
(2) Bei kleineren oder kurzfristigen Aufträgen ist es zulässig, dass der
Auftraggeber den einbehaltenen Sicherheitsbetrag erst bei der Schlusszahlung auf
Sperrkonto einzahlt.
(3) Zahlt der Auftraggeber den einbehaltenen Betrag nicht rechtzeitig ein, so
kann ihm der Auftragnehmer hierfür eine angemessene Nachfrist setzen. Lässt der
Auftraggeber auch diese verstreichen, so kann der Auftragnehmer die sofortige
Auszahlung des einbehaltenen Betrags verlangen und braucht dann keine Sicherheit
mehr zu leisten.
(4) Öffentliche Auftraggeber sind berechtigt, den als Sicherheit
einbehaltenen Betrag auf eigenes Verwahrgeldkonto zu nehmen; der Betrag wird nicht
verzinst.
7. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach
Vertragsabschluß zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Soweit er diese
Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Guthaben des
Auftragnehmers einen Betrag in Höhe der vereinbarten Sicherheit einzubehalten. Im
Übrigen gelten Nummer 5 und 6 außer Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
8. Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit zum vereinbarten
Zeitpunkt, spätestens nach Ablauf der Verjährungsfrist für die Gewährleistung,
zurückzugeben. Soweit jedoch zu dieser Zeit seine Ansprüche noch nicht erfüllt sind,
darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
§ 18 Streitigkeiten
1. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38
Zivilprozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem
Vertrag nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen
Stelle, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sie ist dem Auftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen.
2. Entstehen bei Verträgen mit Behörden Meinungsverschiedenheiten, so soll der
Auftragnehmer zunächst die der auftraggebenden Stelle unmittelbar vorgesetzte Stelle anrufen. Diese soll dem Auftragnehmer Gelegenheit zur mündlichen Aussprache
geben und ihn möglichst innerhalb von 2 Monaten nach der Anrufung schriftlich
bescheiden und dabei auf die Rechtsfolgen des Satzes 3 hinweisen. Die Entscheidung
gilt als anerkannt, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb von 2 Monaten nach
Eingang des Bescheides schriftlich Einspruch beim Auftraggeber erhebt und dieser ihn
auf die Ausschlussfrist hingewiesen hat.
3. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Eigenschaft von Stoffen und Bauteilen,
für die allgemeingültige Prüfungsverfahren bestehen, und über die Zulässigkeit oder Zuverlässigkeit der bei der Prüfung verwendeten Maschinen oder angewendeten
Prüfungsverfahren kann jede Vertragspartei nach vorheriger Benachrichtigung der
anderen Vertragspartei die materialtechnische Untersuchung durch eine staatliche
oder staatlich anerkannte Materialprüfungsstelle vornehmen lassen; deren
Feststellungen sind verbindlich. Die Kosten trägt der unterliegende Teil.
4. Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen.
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